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Kinderzuschlag, ElterngeldPlusZuschüsse für Eltern

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Die ersten Söckchen sind schon gekauft – Schwangere können unter Umständen vom Staat Zuschüsse erhalten oder finanzielle Hilfen beantragen, um für den Nachwuchs eine Erstausstattung zu besorgen

So schön das Leben mit Kindern sein kann – es kostet auch viel Geld. In den ersten Lebensmonaten braucht der Nachwuchs meist nur Windeln, Nahrung und etwas Kleidung. Doch im Laufe der Zeit wachsen mit ihnen auch die Wünsche und Bedürfnisse – und somit die Zahlungsverpflichtungen für die Eltern. Doch keine Sorge: Es gibt viele Hilfen, die Familien in Anspruch nehmen können.

Niemand sollte sich scheuen, etwa bei Ämtern oder bei seiner Krankenkasse nach finanzieller Unterstützung zu fragen. „Jeder Leistungsträger muss umfassend mündlich und schriftlich beraten“, sagt Otto N. Bretzinger, Jurist und Mitautor des Ratgebers „Finanzielle Hilfen für Familien“. Für die Träger besteht eine Auskunftspflicht, wer für welche Sozialleistungen zuständig ist.

Hartz IV, Sozialhilfe und Erstausstattung für Geringverdiener

Werdende Mütter, die kein oder nur ein geringes Einkommen haben, können Hartz IV oder Sozialhilfe beantragen. Nach der zwölften Schwangerschaftswoche zahlt das Jobcenter oder das Sozialamt auch Geld für die Erstausstattung des Kindes. Wenn die Sozialleistungen des Staates nicht ausreichen, können sich Familien zusätzlich an die Bundesstiftung Mutter und Kind wenden – sie bewilligt unter Umständen ergänzende Hilfen in Höhe von bis zu 300 Euro.

Auch die Länderstiftungen unterstützen Familien finanziell – diese Leistungen sind aber bundesweit nicht einheitlich geregelt. Tipps dazu können Beratungsstellen für Schwangere geben. Zusätzlich greifen auch kirchliche Fonds Familien unter die Arme, die sich in einer finanziellen Notlage befinden. Mitarbeiter der Caritas beraten Betroffenen, wie sie die Mittel beantragen können, erklärt Dorothée Quarz vom Deutschen Caritasverband.

Lohnfortzahlung und Mutterschaftsgeld im Mutterschutz

Kurz vor und nach dem Geburtstermin dürfen Frauen nicht arbeiten – der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor und endet acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit erhalten Mütter Lohnfortzahlung des Arbeitgebers sowie Mutterschaftsgeld. Schwangere beantragen es bei der Krankenkasse sowie den Zuschuss beim Arbeitgeber. „Keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Hausfrauen, die über ihren Mann gesetzlich krankenversichert sind“, sagt Quarz.

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Elternzeit, Elterngeld und EltergeldPlus

Nach der Geburt des Kindes haben Mütter und Väter Anspruch auf Elterngeld. Bei Angestellten orientiert sich dessen Höhe am Nettolohn des zurückliegenden Jahres, bevor das Baby auf die Welt kam. Bei Selbstständigen gilt der Gewinn als Berechnungsgrundlage, den sie laut Steuerbescheid im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes erzielt haben.

Wer mehr als 1200 Euro verdient, erhält zwölf Monate lang 65 Prozent des früheren Gehalts – maximal aber 1800 Euro. Wenn der Partner mindestens zwei Monate mit seiner Berufstätigkeit aussetzt und das Kind betreut, gibt es die Leistung 14 Monate lang.

ElterngeldPlus können Mütter und Väter bekommen, deren Kind im Juli 2015 oder später geboren wurde. „Mit diesem Modell können Teilzeitarbeit und Elterngeld leichter miteinander kombiniert werden“, erläutert ein Sprecher des Bundesfamilienministeriums in Berlin. Denn wer nach der Geburt des Kindes Teilzeit arbeitet, kann das Elterngeld strecken und für den doppelten Zeitraum bekommen. Ein Monat Elterngeld kann in zwei ElterngeldPlus-Monate umgewandelt werden.

Elternzeit kommt für Arbeitnehmer infrage, die ihr Kind selbst betreuen möchten – bis zu drei Jahre sind möglich. „Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen“, erklärt der Ministeriumssprecher.

Kindergeld, Kinderzuschlag und Ausbildung

Wenn das Einkommen der Familie zwar für den Unterhalt der Eltern, nicht aber für den der Kinder reicht, gibt es zusätzlich einen Kinderzuschlag – er liegt bei rund 140 Euro pro Kind. Ab 2016 steigt er auf 160 Euro. Familien können ihn bei der Familienkasse beantragen.

Genauso wie das Kindergeld – dann erhalten sie für die ersten beiden Kinder monatlich 188 Euro, für das dritte 194 und für jedes weitere Kind 219 Euro. Ab 2016 steigt das Kindergeld jeweils um 2 Euro. Grundsätzlich gibt es die Leistung bis zum 18. Lebensjahr.

Befindet sich ein Kind in Ausbildung, kann die Zahlung bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden. „Kindergeld wird auch für eine Übergangszeit von bis zu vier Kalendermonaten gezahlt“, erklärt Bretzinger. Das gilt, wenn diese etwa zwischen dem Schulabschluss und Beginn der Ausbildung liegt oder vor beziehungsweise nach dem freiwilligen Wehrdienst. (dpa)