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Kurzarbeit, Whistleblower und CoDas ändert sich für Unternehmen im neuen Jahr

Lesezeit 3 Minuten
ARCHIV - 30.03.2020, Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin: ILLUSTRATION - Zwei Kugelschreiber liegen auf einem Antragsformular für Kurzarbeitergeld.(zu dpa «Minister Heil: Vereinfachter Zugang zur Kurzarbeit bis Ende Juni 2023») Foto: Jens Büttner/dpa-Zentralbild/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Antragsformular für Kurzarbeitergeld

Lieferketten, Gewerbesteuer, Whistleblower - Für die Unternehmen gibt es ab dem neuen Jahr zahlreiche gesetzliche Neuerungen.

Unternehmensverbände und auch die IHK Köln geben auf ihren Internetseiten einen Überblick (www.ihk.de/koeln/). Ein Auszug der wichtigsten Änderungen.

Digitale Gewerbesteuerbescheide

Ab Januar wird der digitale Gewerbesteuerbescheid eingeführt. Die derzeit 600 verschiedenen Formate bei den Bescheiden werden damit durch eine einheitliche digitale Lösung ergänzt, die an das Steuerportal ELSTER und ELSTER-Transfer gekoppelt ist.

Kurzarbeitergeld

Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen sowie die Möglichkeit des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmer, die aufgrund der Corona-Krise beschlossen wurden, sind bis zum 30. Juni 2023 verlängert worden.

Arbeitszeitverkürzung

Möchten Beschäftigte in der Elternzeit oder pflegende Angehörige ihre Arbeitszeit reduzieren, müssen Arbeitgeber künftig innerhalb von vier Wochen darüber entscheiden und eine Ablehnung begründen. In Kleinbetrieben können Beschäftigte beantragen, mit dem Arbeitgeber eine Pflege- oder Familienpflegezeit zu vereinbaren. Auch hier müssen Arbeitgeber auf den Antrag innerhalb von vier Wochen reagieren und bei Ablehnung eine Begründung angeben.

Erweiterte Meldepflichten für Online-Plattformen

Betreiber von Online-Plattformen werden verpflichtet, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt worden sind. Um auch ausländische Anbieter zu erfassen, soll es einen automatischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedsländern der EU geben. Das Gesetz zielt vor allem auf Plattformen ab, die die Kurzzeitvermietung privaten Wohnraums ermöglichen, der Fahrdienstvermittlung dienen oder allgemein zum Verkauf von Waren genutzt werden. Die Finanzbehörden gehen davon aus, dass dort erzielte Einkünfte bislang vielfach gar nicht oder nur unvollständig erklärt werden.

Berichtspflicht für Onlineplattformen

Durch den Digital Services Act (DSA) sollen EU-einheitliche Regelungen für digitale Plattformen, Soziale Netzwerke und Online-Plattformen geschaffen werden. Zur Bekämpfung von illegalen Inhalten müssen Plattformen unter anderem ein System einführen, bei dem Nutzer entsprechende Verstöße melden können. Das Gesetz gilt zwar im Wesentlichen erst ab Februar 2024, aber schon jetzt gibt es Handlungsbedarf. Onlineplattformen und -suchmaschinen müssen bis zum 17. Februar 2023 und danach alle sechs Monate in einem öffentlich zugänglichen Bericht Informationen über die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer in der EU veröffentlichen, damit die Kommission prüfen kann, welche Anbieter als „sehr große“ Onlineplattformen bzw. -suchmaschinen benannt werden. Für diese gelten dann umfangreichere Pflichten.

Whistleblower schützen

Das Hinweisgeberschutzgesetz wird im Laufe des Jahres 2023 in Kraft treten. Es muss noch in den Bundesrat. Ziel des Gesetzes ist der Schutz von „Whistleblowern“ vor Repressalien. Unternehmen müssen hierzu Meldekanäle einrichten und Verfahren zum Umgang mit Meldungen vorsehen. Wichtig: Das Gesetz soll nur für Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten gelten. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten ist außerdem eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023 vorgesehen.

Lieferkettengesetz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards und verpflichtet Unternehmen zur Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten. Das IHK-Lieferkettenportal bietet Informationen darüber, wie diese in der Praxis umgesetzt und vertraglich bei Zulieferern implementiert werden können. Ab 1. Januar 2023 gilt das Gesetz zunächst für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten.

AfA-Bescheinigungen online

Bestimmte Bescheinigungen können bei der Agentur für Arbeit ab dem 1. Januar 2023 nur noch digital eingereicht werden. Dies gilt für Unternehmen aller Branchen und Größen.