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Urteil nach Klage der NRW-VerbraucherzentraleFluggäste dürfen bei Annullierung flexibel umbuchen

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.01.06.2023, Bayern, München: Eine Lufthansa-Maschine des Typs Airbus A380 startet auf dem Flughafen nach Boston. Das weltweit größte Passagierflugzeug startet nach drei Jahren wieder im regulären Liniendienst von München nach Boston. Foto: Sven Hoppe/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Die Verbraucherzentrale NRW ging gegen die Lufthansa vor, weil diese einen Aufpreis für die Umbuchung verlangte

Im vorliegenden Fall hatte die Lufthansa wegen der Coronapandemie im März und April 2020 zahlreiche Flüge annulliert.

Reisende, deren Flug annulliert wird, können selber bestimmen, wann sie einen kostenlosen Ersatzflug antreten und müssen dafür keine Zuzahlung leisten. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass Plätze verfügbar sind. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) nach Angaben eines Sprechers am Dienstag in Karlsruhe.

Im vorliegenden Fall hatte die Lufthansa wegen der Coronapandemie im März und April 2020 zahlreiche Flüge annulliert. Als zwei Fluggäste jeweils auf einen Flug einige Monate später umbuchen wollte, wollte die Lufthansa dies nur gegen Aufpreis ermöglichen. Dagegen war die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vorgegangen. In den Vorinstanzen war sie unterlegen. Der BGH sah dies nun anders und untersagte der Fluglinie das bisherige Vorgehen.

Klarheit in einer „wichtigen Grundsatzfrage“

Die Verbraucherzentrale begrüßte das Urteil. „Der Wunsch des Fluggastes ist entscheidend für den Zeitpunkt der Ersatzbeförderung, wenn es verfügbare Plätze gibt“, sagte Vorstand Wolfgang Schuldzinski. Damit herrsche in einer wichtigen Grundsatzfrage nun Klarheit für die Verbraucher.

Die Frage, wie Fluggastrechte in der Praxis ausgelegt werden, ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsprozessen. So erstritt eine Familie Anfang des Jahres vor dem Kölner Landgericht, dass die Lufthansa ihnen die Kosten für Ersatztickets im Wert von mehr als 20.000 Euro erstatten muss, nachdem ihr ursprünglicher Flug in die USA storniert worden war. Zusätzlich stand jedem Familienmitglied eine Entschädigung zu.

Die Rechtslage von Flugreisenden in Deutschland sei im Grunde „hervorragend“, sagte der Anwalt der Familie, Henrik Möllring, dem „Kölner Stadt-Anzeiger“. Fluggesellschaften wiesen gestellte Ansprüche aber häufig erst einmal zurück – und viele Verbraucher schreckten vor einer Klage zurück. Es gibt jedoch auch Dienstleister im Netz, die gegen Provision niedrigschwellig Entschädigungen für Fluggäste zu erstreiten versuchen. (dpa, elb)