Berlin/Köln – Eltern stehen in diesem Jahr mehr Kinderkrankentage zur Verfügung. Jeder Elternteil kann jetzt 20 statt bisher zehn Tage pro Kind nehmen, das gilt auch, wenn sie ihr Kind wegen Corona zu Hause betreuen müssen. Das hat der Bundestag am Donnerstag beschlossen. Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des Nettolohns. Antworten auf alle wichtigen Fragen im Überblick:
Wann können Eltern Kinderkrankentage nehmen?
Ursprünglich sind die Kinderkrankentage für Eltern gedacht, die ihre kranken Kinder unter zwölf Jahren zu Hause betreuen müssen. Wegen Corona wurde diese Regelung ausgeweitet: Nun haben auch Eltern von Kindern unter zwölf Jahren Anspruch, wenn Schulen und Kitas geschlossen wurden, die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt ist oder die Eltern gebeten wurden, ihre Kinder nicht zur Kita zu bringen. Bei Kindern mit einer Behinderung gelten die Regelungen auch über das zwölfte Lebensjahr hinaus.
Was ist mit Eltern, die im Homeoffice arbeiten können?
Auch Eltern im Homeoffice dürfen die Kinderkrankentage nehmen. Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte vorab gesagt: „Gleichzeitig die Kinder beschulen und von zu Hause arbeiten bringt gerade junge Familien in Pandemiezeiten häufig an die Grenze ihrer Belastbarkeit.“
Erhöht sich der Anspruch bei mehreren Kindern?
Ja. Bei einem Kind steigt der Anspruch auf Kinderkrankengeld im Jahr 2021 von zehn Tagen pro Elternteil auf 20 Tage – Elternpaare mit einem Kind haben also insgesamt 40 Tage. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch von 20 auf nun 40 Tage. Elternpaare oder Alleinerziehende mit zwei Kindern haben Anspruch auf maximal 80 Kinderkrankentage. Bei weiteren Kindern erhöht sich der Anspruch noch einmal um zehn Tage auf dann maximal 90 Tage.
Zusätzliche Kinderkrankentage: Ab wann gilt die Regelung?
Die Gesetzesänderung soll rückwirkend zum 5. Januar gelten. Der Bundesrat muss am Montag noch formal zustimmen.
Können alle Krankentage für Schließzeiten genutzt werden?
Ja, alle 40 Kinderkrankentage pro Kind können für die Zeit der coronabedingten Schließungen genutzt werden – auch diejenigen, die gedacht sind, um sein krankes Kind zu betreuen.
Wie beantragen Eltern das Kinderkrankengeld?
Das Kinderkrankengeld wird nicht beim Arbeitgeber, sondern bei der Krankenkasse beantragt. Wenn ein Kind krank ist, müssen Eltern weiterhin der Krankenkasse die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ zukommen lassen. Muss ein Kind aufgrund der Pandemie zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der Kita oder der Schule.
Haben auch Privatversicherte Anspruch?
Nein. Anspruch auf die erweiterten Kinderkrankentage sollen nur gesetzlich Versicherte haben. Dass damit Beamte, Selbstständige und Freiberufler nicht profitieren, sieht Familienminister Stamp (FDP) „kritisch“. Man suche für NRW daher derzeit intensiv nach Lösungen für alle Eltern.
Die Opposition kritisiert die Regierung scharf: „Wer moralisch aufgeladen aufruft, Kitas und Schulen nicht zu betreten, der muss die betreuenden Elternteile gleich behandeln. Er darf nicht darauf schauen, wer oder wessen Kinder wo versichert sind“, sagt Jochen Ott (SPD) auf Anfrage.
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Derzeit müssen Privatversicherte ihren Anspruch nach §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen. Sie erhalten dann maximal 67 Prozent ihres Lohns erstattet.
Wer finanziert die zusätzlichen Kinderkrankentage?
Der Bund zahlt den Krankenkassen zur Refinanzierung ihrer Kosten zum 1. April 2021 einen Bundeszuschuss von 300 Millionen Euro in den Gesundheitsfonds. Die tatsächlichen Mehrausgaben hängen davon ab, wie viele Eltern die Extratage tatsächlich in Anspruch nehmen. Deshalb wird im Jahr 2022 entschieden, wie hoch der Bundeszuschuss genau ausfallen muss.
Was haben Eltern noch für Möglichkeiten?
Neben den zusätzlichen Kinderkrankentagen gibt es auch die Möglichkeit, eine staatliche Entschädigung zu bekommen, wenn sie wegen pandemiebedingter Einschränkungen an Schulen und Kitas nicht zur Arbeit können. Der Staat zahlt dann über den Arbeitgeber 67 Prozent Lohnersatz, maximal aber 2016 Euro pro Monat. Kombinierbar sind die beiden Leistungen innerhalb einer Familie zur gleichen Zeit allerdings nicht. (mit dpa)