Düsseldorf/Köln – Das Land Nordrhein-Westfalen verschärft angesichts der aktuellen Corona-Lage die Regeln. NRW-Ministerpräsident Hendrik Wüst kündigte am Dienstag, 16. November, an, dass das Land „flächendeckend“ die 2G-Regel im Freizeitbereich umsetzen wolle. Nun hat die Landesregierung die neue NRW-Corona-Schutzverordnung vorgestellt, die schärferen Regeln greifen ab Mittwoch, 24. November.
Mit der Einführung der neuen Corona-Schutzverordnung werden Nichtgeimpfte in NRW mit Ausnahme von Einkauf und Arbeitsleben weitestgehend von gesellschaftlichen Veranstaltungen ausgeschlossen. Gesundheitsminister Laumann erklärte, der Schritt sei notwendig, weil die Ungeimpften die „Treiber der Pandemie“ seien. „Die aktuelle Entwicklung des Infektionsgeschehens ist besorgniserregend. Hier müssen wir gegensteuern“, sagte der Politiker aus dem Münsterland.
Eine Übersicht über die Corona-Regeln, die ab Mittwoch, 24. November, gelten und neuen Bußgelder bei Regelverstößen.
2G im Sport für Profis und Amateure
Im Sport, auch in Profiligen, führt das Land 2G ein. Am gemeinsamen Training dürfen nur geimpfte oder genesene Personen teilnehmen. „Wir setzen bewusst konsequent auf die 2G-Regel, weil nicht geimpfte Menschen viel stärker von einem schweren Verlauf der Erkrankung bedroht sind und deshalb das Gesundheitssystem viel stärker belasten“, so NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.
Wer in Sportstätten oder im öffentlichen Raum gemeinsam trainiert, braucht einen 2G-Nachweis. Für Profisportler gilt eine Übergangslösung: Bis ihr Impfschutz vollständig ist, reicht ein negativer PCR-Test aus. Langfristig wird aber auch das Training für Profiligen und Olympia auf 2G umgestellt. Auch für Zuschauer, beispielsweise im Fußballstadion, gilt 2G.
3G beim Frisör und in der Universität
3G gilt weiterhin für beispielsweise Bibliotheksbesuche, Univeranstaltungen, Beerdigungen, standesamtliche Trauungen, Messen, Rats- und Vereinssitzungen sowie Friseurbesuche. Alle Kunden müssen also entweder einen Impfnachweis beziehungsweise Genesenennachweis oder einen negativen Schnelltest vorzeigen können.
Auch Angebote der Jugendarbeit fallen unter 3G, nicht-touristische Übernachtungen sowie Kinder-, Jugend- und Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern. Nicht geimpfte Personen müssen bei Reisen nach vier Tagen erneut einen negativen Test vorlegen.
2G gilt für Kultur, Zoos, Schwimmbäder und Gastronomie
Für Museen, Konzerte, Kinos oder sonstige Kultureinrichtungen reicht ein negativer Test nicht mehr aus: Hier gilt 2G, die Besucher müssen entweder doppelt geimpft oder genesen sein. Dasselbe gilt für den weiteren Freizeitbereich: Auch in Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks, Schwimmbäder und Wellnesseinrichtungen und alle Gastronomie-Betriebe dürfen nur noch geimpfte oder genesene Menschen hinein. Touristische Reisen fallen ebenfalls unter die 2G-Regelungen, ebenso körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von pflegerischen und medizinischen Leistungen.
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Als erste Kommune hatte Köln vor der Eröffnung der Weihnachtsmärkte dort 2G zur Regel gemacht und sich dafür eine Erlaubnis des Landes eingeholt. Nun hat die Landesregierung die 2G-Regel auch für alle anderen Weihnachtsmärkte und Volksfeste in Nordrhein-Westfalen festgelegt.
2G-Plus in Clubs und im Karneval
Für einige Einrichtungen geht NRW noch einen Schritt weiter: Karnevalssitzungen in Gebäuden, bei Partys in Clubs und privaten Feiern mit Tanz soll die 2G-Plus-Regel angewandt werden. Feiernde müssen also neben einem Impfnachweis auch einen aktuellen negativen Test vorzeigen können, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Künftig gilt 2G-Plus auch in Bordellen und Swingerclubs.
Bußgeldkatalog für drei Kategorien in Corona-Verordnung
Das Land NRW hat mit der neuen Schutzverordnung auch das Bußgeld für Verstöße gegen die geltenden Corona-Regeln geändert, viele Verstöße werden nun härter geahndet. Die Regeln hat das Land in drei wesentliche Kategorien geordnet: Schutzverordnung, Test- und Quarantänestruktur und einen besonderen Katalog für Fleischwirtschaftsbetriebe. Die wichtigsten Bußgelder in der Übersicht.
Den gesamten Bußgeld-Katalog gibt es hier als Download
Corona-Schutzverordnung
In dieser Kategorie sind alle allgemeinen Verstöße gesammelt:
- Keine Maske in Bussen und Bahnen und Gebäuden – 150 Euro
- Einrichtung öffnen, ohne gefordertes Hygiene-Konzept – 2000 Euro
- 2G-Veranstaltung ausrichten, ohne dass Teilnehmer Nachweise zeigen – 1000 Euro
- An 2G-Veranstaltung teilnehmen mit gefälschtem Impfausweis – 1000 Euro
Test- und Quarantäne
- Nachweis für Corona-Test ausstellen, ohne dass ein Test vorliegt – 2000 bis 5000 Euro
- Nicht fristgerechter Antritt der Quarantäne – 250 Euro
- Empfangen von Besuch während Quarantäne – 250 Euro
- Melden von Testergebnissen, denen kein Test zugrunde liegt – 2000 bis 5000 Euro
Fleischbetriebe
- Mitarbeiter, die im Betrieb arbeiten, aber nicht ausreichend getestet sind – 1000 bis 5000 Euro (Arbeitgeber zahlt)
- Keine Dokumentation der geforderten Nachweise – 1000 bis 2500 Euro.