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ProzessBundesarbeitsgericht lässt Erzbistum Köln abblitzen

Lesezeit 3 Minuten
Eingang zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt

Eingang zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt

Das Bundesarbeitsgericht weist die Beschwerde des Erzbistums Köln gegen ein wegweisendes Urteil ab.

Mal gewinnt man, mal verliert man. So ist das. Im Sport wie vor Gericht. Mit dieser weisen Erkenntnis könnte die jetzt folgende Geschichte auch schon ihr Bewenden haben. Indes: Sie handelt vom Erzbistum Köln. Das war vom Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im vorigen August dazu verurteilt worden, eine leitende Mitarbeiterin in ein beamtenähnliches Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Mit dieser besonderen Konstruktion im kirchlichen Arbeitsrecht sind allerlei Annehmlichkeiten verbunden wie zum Beispiel der Anspruch auf Pension.

Das LAG ließ in seinem Urteil keine Revision zu. Mit einer Beschwerde dagegen ist das Erzbistum jetzt beim Bundesarbeitsgericht abgeblitzt. (Az 6 AZN 707/23) Das Erzbistum habe nicht darlegen können, dass der Fall eine Materie von grundsätzlicher Bedeutung betrifft, die rechtlich noch nicht hinreichend geklärt wäre, erläuterte BAG-Sprecher Oliver Klose auf Anfrage. Zudem habe es keine Hinweise darauf gegeben, „dass das Urteil des LAG auf Rechtsgrundsätzen beruht, die von den bisherigen des BAG abweichen.“ Damit ist das Kölner Urteil rechtskräftig.

Kölner Rechtsstreit von Bedeutung über den Einzelfall hinaus

Der Rechtsstreit ist von Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Bekanntlich hat die Kirche ein eigenes Arbeitsrecht, in das die weltliche Justiz ihr in der Vergangenheit nur selten hineinfunkte. Im konkreten Fall pochte das Erzbistum darauf, bei der Verbeamtung von Beschäftigten Einzelfallentscheidungen treffen zu dürfen.

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Die Mitarbeiterin des Erzbistums machte ihrerseits geltend, dass sie als einzige aus einer Riege von mehr als 40 Kolleginnen und Kollegen in vergleichbarer Position nicht in den Genuss der Beamtenregelungen kommen sollte.

Vor Gericht brachte das Erzbistum keine Sachgründe vor, die gegen die Mitarbeiterin gesprochen hätten. Insider munkelten, es seien schlicht und ergreifend Animositäten eines Bistumsgewaltigen gegen das selbstbewusste Auftreten einer Frau gewesen, die auch schon mal Widerworte gab. Aber Beziehungsfragen solcher Art durften vor Gericht natürlich keine Rolle spielen.

Knackpunkt des Kölner Falls ist der Gleichbehandlungsgrundsatz

Die Klägerin bekam also Recht. Für sie persönlich ein Grund zur Freude, aber eben auch ein Merkposten für die Öffentlichkeit. Denn in seinem Urteil betont das LAG, auch die Kirche unterliege im Arbeitsrecht den Prinzipien des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Az 4 Sa 371/23). Der Vorsitzende Richter Joachim Lennarz sprach gar vom „Knackpunkt“ des Falls.

Das Urteil laufe darauf hin, „dass die Gerichte die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsrechts auf die Kirche anwenden und deren eigene Bestimmungen daran messen“, erläuterte der frühere Bundesarbeitsrichter Christoph Schmitz-Scholemann. Die Kirche als Arbeitgeberin könne nicht einerseits leitende Mitarbeitende in schöner Regelmäßigkeit mit dem Beamtenstatus versehen und dann andererseits mit Einzelfallentscheidungen kommen.

Das Erzbistum wollte die Sache aber nicht auf sich beruhen lassen. Es monierte unter anderem die Feststellung im Urteil des LAG, dass keine Zweifel daran bestünden, was genau die Klägerin mit ihrem Antrag auf Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis begehrt. Das erschien dem Erzbistum als zu „unbestimmt“. Das Bundesarbeitsgericht ließ sich auf dieses Argument ebenso wenig ein wie auf die Behauptung, das LAG-Urteil berühre bislang nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen.

Die Anwältin der Klägerin, Maren Henseler, zeigte sich zufrieden mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. „Ich bin froh für meine Mandantin, dass eine mehrjährige Auseinandersetzung mit ihrem Arbeitgeber ein glückliches Ende gefunden hat. Meine Mandantin hat nicht nur mit Erfolg für ihre Rechte gekämpft. Das Urteil stellt auch klar, dass die Kirche sich an Grundsätze des staatlichen Arbeitsrechts halten muss, die für alle gelten – wie zum Beispiel die Gleichbehandlung.“

Sie gehe davon aus, dass das Erzbistum das Kölner Urteil nun „zeitnah vollständig umsetzt“. Ein neuer Dienstvertrag, der die Übernahme in das beamtenähnliche Verhältnis regelt, sei ihrer Mandantin „auf entsprechende Aufforderung bereits zur Prüfung vorgelegt worden“.

Das Erzbistum bat auf Anfrage „um Verständnis, dass wir uns zu Personalangelegenheiten grundsätzlich nicht äußern können“.