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Korruption im RathausVerurteilte aus Frechen weiter auf freiem Fuß

Lesezeit 2 Minuten
Das Foto zeigt die drei Angeklagten und ihre Verteidiger beim Prozessauftakt im Februar 2022 vor dem Landgericht in Köln.

Das Foto zeigt die drei Angeklagten und ihre Verteidiger beim Prozessauftakt im Februar 2022 vor dem Landgericht in Köln.

Nach dem Urteilsspruch waren die Verteidiger der Verurteilten in Revision gegangen. Es ist unklar, wann der Bundesgerichtshof entscheidet.

Noch immer ist unklar, wie es für die drei früheren Frechener Verwaltungsmitarbeiter weitergeht, die am 14. Juli 2022 vor dem Kölner Landgericht wegen Korruption verurteilt worden sind. Das Gericht sah die Männer im Alter von 39, 43 und 47 Jahren für schuldig an und verhängte Haftstrafen von drei Jahren, im Falle des 43-Jährigen von dreieinhalb Jahren.

Nach dem Urteilsspruch waren die Verteidiger der Verurteilten in Revision gegangen. Grundsätzlich hatten die Verurteilten eingeräumt, dass im Zusammenhang mit der Versorgung geflüchteter Menschen für die Vermittlung von Aufträgen illegal Geld geflossen war. Laut Anklage belief sich der Schaden auf insgesamt 1,2 Millionen Euro.

Über die Verantwortlichkeiten und zu der Frage, wer den Anstoß für das Konstrukt gegeben habe, gingen die Aussagen jedoch auseinander.

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Ex-Abteilungsleiter behauptete, dass weitere Leute in die Sache verstrickt gewesen seien

Einer der Verurteilten, der ehemalige Leiter der Abteilung Wohnen und Soziales im Frechener Rathaus, hatte etwa sechs Wochen nach Prozessende angegeben, dass noch weitere Personen in die Korruption verstrickt gewesen seien. Konkret warf er dem zuständigen Beigeordneten und dem Fachdienstleiter die Manipulation eines Dienstleistungsvertrages vor. Die Staatsanwaltschaft konnte diesen Verdacht jedoch nicht bestätigen.

Da die Revision noch läuft, hat bislang keiner der Verurteilten seine Strafe angetreten. „Ein eventueller Strafantritt käme erst nach Rechtskraft“, sagt Strafverteidiger Martin Bücher, der einen der Männer vertritt, auf Anfrage dieser Zeitung und betont: „Für alle würde der offene Vollzug gelten.“ Dies bedeutet in der Regel, dass Inhaftierte tagsüber ihrer Arbeit außerhalb der Justizvollzugsanstalt nachgehen können, anschließend jedoch dorthin zurückkehren müssen.

Wann mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu rechnen sei, könne man nach Büchers Einschätzung nicht sagen: „Das ist leider beim BGH aktuell nicht absehbar. Es kann noch Wochen oder Monate dauern.“