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Aus „Interesse“ und „einer gewissen Neugier“Haftstrafe für Verbreitung und Besitz kinderpornografischer Inhalte

Lesezeit 3 Minuten
Das Foto zeigt den Eingangsbereich des Kölner Amtsgerichts.

Am Kölner Amtsgericht mussten sich die Schöffen in diesem Fall mit drastischem Beweismaterial auseinandersetzen.

Der 31-jährige Angeklagte zeigte sich geständig. Er habe jedoch keine pädophilen Neigungen, betonte sein Verteidiger.

Das Beweismaterial, das sich am Freitag die beiden Schöffen in Saal 250 des Kölner Amtsgerichts am Richtertisch anschauen mussten, war drastisch. Es waren kinder- und jugendpornografische Bilder, darunter eines, das den Missbrauch eines etwa zwei Jahre alte Mädchen zeigt. Gefunden worden waren die Darstellungen, zu denen Fotos und auch Videos gehören, auf dem bei einer Durchsuchung im Februar 2022 sichergestellten Laptop und dem ebenfalls beschlagnahmten Handy eines heute 31-jährigen Mannes. Er räumte er ein, das Material besessen und in einem Fall auch verbreitet zu haben.

Sein Mandant habe keine pädophilen Neigungen, betonte der Verteidiger. Aus „Interesse“ und „einer gewissen Neugier“ habe der Angeklagte, der angab, seit 14 Jahren mit einer Frau zusammen zu sein, „mal geguckt, was es alles so gibt“, und gedankenlos Fotos und Videos heruntergeladen. In der langen Zeit des Ermittlungs- und Strafverfahrens, die ihn stark belastet habe, sei ihm das Unrecht seines Handelns bewusst geworden. „Er distanziert sich davon.“

Das Verfahren fußte auf Hinweisen einer US-amerikanischen Organisation

Ins Rollen gebracht hatte das Verfahren eine Meldung des „National Center for Missing and Exploited Children“, einer teilstaatlichen US-amerikanischen Organisation. Deren Hinweise, die Bezug zu Deutschland haben, gehen beim Bundeskriminalamt ein und werden dort geprüft. Je nachdem wird anschließend das zuständige Landeskriminalamt tätig und ermittelt weiter. Im konkreten Fall führte die Spur schnell zu dem 31-jährigen Handwerker.

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Erhoben wurde die Anklage zu einer Zeit, als die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinderpornografischer Inhalte noch als Verbrechen galten, das heißt als Taten, die mit mindestens einem Jahr Haft bestraft werden. Seit einer Gesetzesänderung im Juni dieses Jahres, die mit der Überlastung der Justiz zu tun hat, ist das Delikt wieder als Vergehen eingestuft, also als rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer dreimonatigen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht ist.

Angeklagter zu neunmonatiger Haftstrafe auf Bewährung verurteilt

Die Amtsrichterin verurteilte den Angeklagten, der beteuerte, es werde „keine Wiederholung geben“, zu einer neunmonatigen Haftstrafe auf Bewährung. Zugute zu halten sei ihm, dass er sich dem Verfahren gestellt, sich komplett geständig gezeigt und keinerlei Vorstrafen habe. Für eine pädophile Neigung gebe es keine Anhaltspunkte. Gegen ihn spreche, dass die Darstellungen teilweise schwersten sexuellen Missbrauch von Kleinstkindern zeigten.

Danach müsse man schon „gezielt suchen, das ploppt nicht einfach so auf“. Möge es nun aus„ Unbedarftheit“ oder „übermäßigem Pornokonsum“ geschehen sein – der Angeklagte habe „vollständig aus dem Blick verloren, dass dahinter aktiver Missbrauch steht. Ohne Nachfrage gäbe es nicht so viel krasses Material“.

Die Höhe der Strafe, die der Verteidiger „vertretbar“ nannte, entsprach dem Antrag der Staatsanwältin. Als Bewährungsauflage hatte sie eine Geldbuße von 250 Euro gefordert. Das Schöffengericht ging darüber hinaus: Der 31-Jährige muss 1000 Euro an den Verein „Kindernöte“ zahlen, der sich um Jungen und Mädchen in Chorweiler kümmert. Das Urteil ist rechtskräftig.