- Für die erforderlichen Präsenzprüfungen zum Abschluss des Sommersemestern 2020 hat die Uni Köln eine Maskenpflicht eingeführt.
- Damit wollte sich ein Jurastundent nicht abfinden: Er stellte einen Eilantrag, um von der Pflicht befreit zu werden.
- Der Argumentation des Studenten stimmte das Gericht jedoch nicht zu.
Köln – Die Maskenpflicht bei Klausuren an der Universität Köln ist verhältnismäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden. Ein Jurastutdent hatte einen Eilantrag gestellt, um von der Pflicht befreit zu werden. Der Antrag wurde abgelehnt, wie das Gericht am Mittwoch bekanntgab.
Für die zum Abschluss des Sommersemesters 2020 erforderlichen Präsenzprüfungen hatte die Uni Köln im Zuge der Corona-Pandemie verschiedenen Schutzmaßnahmen eingeführt. Unter anderem die Pflicht, während der Prüfung am Sitzplatz einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Der Student hatte bei der Universität erfolglos beantragt, zwei Klausuren im Fach Jura schreiben zu dürfen, ohne die Maskenpflicht befolgen zu müssen. Bei seinem Eilantrag argumentierte er unter anderem, es müsse ausreichen, von den Prüflingen die Einhaltung des Abstandsgebots zu anderen Personen zu verlangen und gegebenenfalls entsprechende Plexiglasscheiben aufzubauen.
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Dieser Argumentation stimmte das Gericht nicht zu. Die Erfordernis, in den Aufsichtsarbeiten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, diene gemeinsam mit dem Abstandsgebot zu anderen Personen und einer ausreichenden Raumbelüftung dem legitimen Ziel, Infektionen während der Prüfungen zu vermeiden, und schütze damit die Gesundheit sowohl der Prüfungsbeteiligten als auch der Allgemeinheit, so das Gericht.
Auch wenn die Eignung sogenannter Behelfsmasken als Mittel zur Verringerung der Infektionszahlen bisher nicht wissenschaftlich nachgewiesen sei, habe sich die Universität im Rahmen ihres Einschätzungsspielraums auf die aktuelle Empfehlung des Robert-Koch-Instituts berufen und davon ausgehen dürfen, dass durch das Tragen einer Maske eine Ansteckungsgefahr durch Tröpfchen und Aerosole jedenfalls reduziert werde. Plexiglasscheiben könnten demgegenüber nicht ebenso effektiv eine Verbreitung insbesondere von Aerosolen während des etwa vierstündigen Aufenthalts mit 85 bzw. 95 Prüflingen in geschlossenen Räumen verringern.
Prüfung kann auch in gesondertem Raum abgelegt werden
Die Beeinträchtigung des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Prüfungsrechts des Antragstellers müsse hinter dem verfolgten Ziel des Schutzes von Leben und Gesundheit der anderen Prüflinge (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurücktreten. Für die Angemessenheit der Maskenpflicht spreche auch, dass derzeit nach den Regelungen der Universität eine nicht bestandene Prüfung als nicht unternommen gelte und wiederholt werden könne. Außerdem bestehe bei gesundheitlichen Einschränkungen auch die Möglichkeit, die Prüfung in einem gesonderten Raum abzulegen. (ken)