Köln – Der Kölner Rechtsprofessor Markus Ogorek hat die Düsseldorfer Staatskanzlei für ihr Vorgehen kritisiert, einer Regierungsmitarbeiterin in der heißen Phase des NRW-Wahlkampfs eine Nebentätigkeit bei der CDU-Zentrale genehmigt zu haben.
Zwar sei die Gestattung der Nebentätigkeit durch die Staatskanzlei im vorliegenden Fall „wohl als zulässig zu erachten“, sagte der Direktor des Instituts für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre der Universität zu Köln dem „Kölner Stadt-Anzeiger“. „Die praktische Durchführung solcher Beschäftigungsverhältnisse birgt allerdings das Risiko einer unzureichenden Kontrolle“, erklärte Ogorek.
Für die Zukunft sei Wahlkampfteams „daher anzuraten, von Parallelbeschäftigungen in Staats- und Parteieinheiten auch in den besonders arbeitsintensiven Wahlkampfzeiten grundsätzlich abzusehen“, so der Professor. „Wieder zeigt sich: Nicht alles, was rechtlich zulässig ist, muss auch politisch klug sein.“
Eine Recherche des „Kölner Stadt-Anzeiger“ hatte ans Licht gebracht, dass eine Mitarbeiterin des Landespresseamtes vor der Landtagswahl am 15. Mai zugleich für die CDU-Zentrale gearbeitet hat.
Dort war sie dafür zuständig, die Social-Media-Kanäle des CDU-Spitzenkandidaten Hendrik Wüst zu pflegen – und hatte dafür einen Minijob angetreten. „Solche Modelle sollen dem Vorwurf entgegenwirken, es komme zu einer Verquickung von dienstlichen und parteilichen Aufgaben, wenn bei staatlichen Stellen beschäftigtes Personal bisweilen bei ,Parteiaktivitäten‘ unterstützend in Erscheinung tritt“, sagte Ogorek.
Die Staatskanzlei hätte nach der Genehmigung der Nebentätigkeit auch die praktische Einhaltung der Vorschriften über die Trennung von Hauptamt und Nebentätigkeit im Bick behalten müssen: „Zu fragen ist mit anderen Worten: Ist diese individuelle Mitarbeiterin in ihrer Staatskanzlei-Arbeitszeit wirklich nur für das Land im Einsatz gewesen? Hat sie bei ihrer Tätigkeit für die Landes-CDU den in der Nebentätigkeitserlaubnis vorgesehenen zeitlichen Rahmen eingehalten? Und fand tatsächlich keine Vermischung statt, etwa durch die nicht autorisierte Doppelbenutzung von Videos oder Fotos in Social Media, die im Dienst gefertigt wurden?“.
Sollte der Mitarbeiterin nachzuweisen sein, dass sie entgegen den Vorgaben der Nebentätigkeitserlaubnis in ihrer Dienstzeit auch für die Landes-CDU tätig wurde, „so läge ein Dienstvergehen vor“, erläuterte Ogorek. Dafür gebe es „aktuell keine belastbaren Anhaltspunkte“.