Köln – Die Kölner Bezirksregierung hat die Stadt dazu angewiesen, die erst vor einigen Monaten eingerichtete „Tempo-10-Zone“ in der Severinstraße zu entfernen und stattdessen wieder die zuvor geltende Geschwindigkeitsbegrenzung von 20 Stundenkilometern einzurichten. Diese Beanstandung kommt nicht überraschend, schließlich hatte die Stadt bei der Umsetzung im Frühjahr einen Fehler gemacht – und ein Verkehrsschild aufgestellt, das laut Straßenverkehrsordnung gar nicht existiert.
Zwar kann die zulässige Geschwindigkeit des Autoverkehrs generell auf zehn Stundenkilometer herabgesetzt werden, wenn dafür eine klare Begründung vorliegt. Doch muss dies mit einem runden „Tempo 10“-Schild gekennzeichnet werden und nicht mit einer „Tempo-10-Zone“, die es in Deutschland offiziell gar nicht gibt.
„Verkehrsberuhigter Geschäftsbereich“ wegen Corona
Die Stadt begründete das Vorgehen auf der Severinstraße zwischen Karl-Berbuer-Platz und Severinstorburg im Sommer mit einem sogenannten „verkehrsberuhigten Geschäftsbereich“, der Fußgängern und Fahrradfahrern mehr Platz geben sollte – um in Zeiten von Corona Abstandsempfehlungen einhalten zu können und die Infektionsgefahr zu minimieren. Ein gut gemeinter Plan. „Aber man muss eben die Straßenverkehrsordnung beachten, und das ist hier nicht geschehen“, so Verkehrsexperte Roman Suthold vom ADAC damals.
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Denn der amtliche Verkehrskatalog sieht für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs, in dem die Zonengeschwindigkeitsbegrenzung weniger als 30 Stundenkilometer betragen soll, lediglich eine „Tempo-20-Zone“ vor. Die Stadt hat daher angekündigt, der Anweisung der Bezirksregierung nachzukommen und die Geschwindigkeitsbegrenzung wieder auf 20 Stundenkilometer hochzusetzen. Bestehen bleibe hingegen die Anordnung, dass die Severinstraße in diesem Bereich für den allgemeinen Verkehr gesperrt und nur den Anliegern vorbehalten ist. „Die Änderung der Beschilderung wird in dieser Woche umgesetzt“, sagt ein Sprecher der Stadt.
Juristische Folgen für die Stadt Köln möglich
Die Schnelligkeit der Umsetzung ist hierbei nicht verwunderlich. Schließlich könnte eine Verzögerung oder gar Weigerung juristische Folgen für die Stadt haben, wie ein Beispiel aus Berlin zeigt. Ein Anwohner hatte gegen die dortige Verkehrsbehörde und eine „Tempo-10-Zone“ in einer Straße in Berlin-Mitte geklagt und schließlich vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Recht bekommen. Es könne nicht einfach ein „neues, in den einschlägigen Vorschriften nicht vorgesehenes Vorschriftzeichen“ eingeführt werden, hieß es in dem Urteil.
Lediglich sogenannte Zusatzzeichen, die in der Regel unter bereits existierenden Verkehrszeichen angebracht werden, könnten mit Zustimmung der obersten Landesbehörde eingeführt werden. In Berlin ist die „Tempo-10-Zone“ seitdem Vergangenheit. Und in Köln nun ebenfalls – auch wenn dafür kein Gerichtsurteil nötig war.