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Seit 1. März in KraftWie und wann kommt das Geld aus der Energiepreisbremse bei mir an?

Lesezeit 4 Minuten
Zu sehen sind von links nach rechts eine Stromleitung, ein Gasherd und Glühbirnen.

Strom, Gas, Wärme: Die Preise für Energie sind 2022 enorm in die Höhe geklettert.

Die Regierung hat gedeckelte Preise für Energie beschlossen. Wann man sie spürt und wie man den Preis kontrolliert.

Vom 1. März an gelten in Deutschland die Energiepreisbremsen. Mit der Deckelung der Preise für Strom bei 40, Erdgas bei 12 und Wärme bei 9,5 Cent je Kilowattstunde (kWh) sollen Verbraucherinnen und Verbraucher finanziell entlastet werden – zumindest für 80 Prozent ihres üblichen Jahresverbrauchs.

Die Preisbremsen greifen sogar rückwirkend zum 1. Januar 2023 und gelten zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Ein Überblick darüber, wie genau die Entlastungen bei Ihnen ankommen und wie Sie überprüfen, ob korrekt abgerechnet wurde:

Wann und wie kommen die Entlastungen bei mir an?

Die Energieversorger seien per Gesetz dazu verpflichtet, die monatlichen Entlastungsbeträge ab dem 1. März unmittelbar und gleichmäßig bei den Abschlagszahlungen zu berücksichtigen, sagt Gregor Hermanni von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Dabei sind im März die Entlastungsbeträge für Januar und Februar mit einzubeziehen. Das gilt für Eigentümer oder Mieter, deren Strom-, Gas- oder Wärmevertrag direkt mit dem Versorger besteht.

Über die neue Höhe der Abschlagszahlungen müssen die Versorger in einem Informationsschreiben bis zum 1. März informieren. Darin müssen zudem die Höhe der Entlastungsbeträge und die Höhe des Entlastungskontingents aufgeführt sein.

Das klappt aber offenbar nicht bei allen Energieversorgern. Laut einer „Finanztip“-Umfrage haben mehrere große Versorger die Frist gerissen. Das gilt auch für die Rhein-Energie. Weil es das Unternehmen nicht rechtzeitig schafft, die Entlastungen für seine Kunden zu berechnen und ihnen die reduzierten Abschläge mitzuteilen, will die Rhein-Energie im März zunächst gar kein Geld abbuchen.

Grund für die Verzögerungen seien technische Schwierigkeiten: „Die IT-Systeme der Branche sind nicht für die jetzt anstehenden Sonderaufgaben ausgelegt, es sind vorab umfassende Überarbeitungen, Anpassungen und Tests erforderlich“, teilt das Unternehmen dem „Kölner Stadt-Anzeiger“ letzte Woche mit. Die Rhein-Energie rechnet damit, ihren Kunden in der zweiten Märzwoche die neuen Abschläge mitteilen zu können. Bis dahin sollen Kunden, die selbst überweisen, ihre Zahlungen vorerst aussetzen. Kunden, die per Lastschrifteinzug zahlen, müssten nichts weiter tun.

Was ist, wenn die Wärmeversorgung über den Vermieter läuft?

Etwas anders sieht es aus, wenn zum Beispiel bei einer Zentralheizung der Gas- oder Wärmevertrag zwischen Versorger und Vermieter besteht und die Mietparteien ihre Abschlagszahlungen an den Vermieter richten. Dann geht das Informationsschreiben des Versorgers zunächst an den Vertragspartner, in diesem Fall also den Vermieter. Der Vermieter muss die Mietparteien dann aber unverzüglich nach Zugang des Schreibens seinerseits über die Höhe und Laufzeit der Entlastung informieren.

Die Entlastung muss dann spätestens mit der jährlichen Heizkostenabrechnung vollständig an Mieterinnen und Mieter weitergegeben werden, erklärt der Deutsche Mieterbund in seinen umfangreichen FAQ zum Thema. Die Heizkostenabrechnung für die Abrechnungsperiode 2023 müssen Vermieterinnen und Vermieter spätestens bis Ende 2024 erstellen. Im ungünstigsten Fall müssen Mieterinnen und Mieter also lange auf die Entlastung warten.

In Mietverhältnissen, bei denen die Betriebskostenvorauszahlungen seit dem 1. Januar 2022 erhöht oder erstmalig vereinbart wurden, kann es laut Verbraucherschützer Hermanni aber schneller gehen. Dann nämlich müssten Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen direkt auf eine angemessene Höhe anpassen. Diese Verpflichtung entfalle nur dann, wenn die Abschläge um weniger als zehn Prozent reduziert werden müssen.

Wie finde ich heraus, ob Versorger oder Vermieter die Preisbremsen korrekt anwenden?

Gregor Hermanni rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, das Informationsschreiben des Versorgers aufmerksam zu lesen. Sie sollten prüfen, ob das angegebene Entlastungskontingent korrekt berechnet wurde. Dieses muss 80 Prozent des tatsächlichen oder prognostizierten Jahresverbrauchs betragen. Außerdem sollte kontrolliert werden, ob der Entlastungsbetrag im ausgewiesenen Abschlag entsprechend berücksichtigt wurde.

Sind alle Werte korrekt, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher künftig die Überweisungen der monatlichen Abschläge entsprechend anpassen oder die Abbuchungen durch den Versorger beobachten, so Hermanni.

Verbraucherinnen und Verbraucher, bei denen die Entlastungen über den Vermieter erfolgen, sollten ebenfalls zunächst das Informationsschreiben des Vermieters und später die Nebenkostenabrechnung genau überprüfen.

Was kann ich tun wenn, die Ersparnis nicht korrekt an mich weitergegeben wird?

Stellen Verbraucherinnen und Verbraucher fest, dass Entlastungen nicht korrekt weitergegeben werden, sollten sie ihren Versorger oder den Vermieter schriftlich unter Festsetzung einer Frist zur Korrektur auffordern, rät Verbraucherschützer Hermanni. Eine solche Beanstandung müssten Versorger innerhalb von vier Wochen ab Zugang beantworten.

„Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Unternehmen die Gründe in Textform darzulegen“, sagt Gregor Hermanni. Für Verbraucherinnen und Verbraucher besteht dann die Möglichkeit, einen Antrag für ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie zu stellen. Zur Teilnahme an solchen Verfahren sind die Versorger verpflichtet.

–Bei der Durchsetzung seines Rechts - auch gegenüber einem Vermieter – können ansonsten die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen oder Rechtsanwälte helfen. (fho/dpa)